Wer wir sind und was wir wollen
Wir sind ein buntgemischter Haufen mit der gemeinsamen Leidenschaft des Radsports. Egal ob Rennvelo, Gravel, XC-Bike, Enduro oder Dirt-Bike, bei uns ist jeder und jede willkommen. Sei dies eine gemütliche Feierabendrunde, schweisstreibende Clubrennen oder flowige Trailtouren, wir bieten ein breites Angebot. Haben wir dein Interesse geweckt, dann werde Mitglied im Bike Club Olten.
Rennvelo, XC-Bike, Enduro, Downhill, Dirtbike, Gravel.
Wir lieben unseren Standort am Jurasüdfuss.
Gemeinsame Touren, Trainings, Rennen und vieles mehr.
Wir lieben die Natur und tragen Sorge zu unserer Umwelt.
Wir lieben Gelato- und Coffee-Rides.
Wir verhalten uns respektvoll auf der Strasse und den Trails.
Der Bike Club Olten ist der Trägerverein des Pumptracks. Für den Betrieb und die Bewirtschaftung der Anlage hat der Club eigens eine Sektion Pumptrack gegründet. Der Sektion Pumptrack können alle Interessierten beitreten. Die Mitgliedschaft im Verein ist hierfür keine Bedingung.
Der Vorstand des GP Olten ist seit 2020 in allen Ämtern durch Vereinsmitglieder des Bike Club Olten besetzt. Am Renntag ermöglicht der Einsatz von dutzenden Mitgliedern des BCO die Durchführung des Rennens.
Thomas Hasenfratz
Antonia Hug-Orlik
Andreas Plüss
Silvan Marfurt
Severin Heller
Marcel Berbalk
Art. 1 Der RAD-RENN-CLUB OLTEN ist am 26. November 1976 gegründet worden und ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Olten. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, und steht zu den Grundprinzipien der schweizerischen Demokratie.
Der Verein tritt in Zukunft als „BIKE CLUB OLTEN“ auf.
Art. 1a Die in diesen Statuten verwendeten Begriffe, beziehen sich auf Angehörige beider Geschlechter.
Art. 2 Der Verein pflegt die Kameradschaft und die gemeinsamen Interessen der Mitglieder am Sportgeschehen. Er fördert und entwickelt den Breiten- und Jugendsport und schafft die dazu erforderlichen Voraussetzungen. Er setzt sich für einen fairen und dopingfreien Radsport ein.
Art. 3 Der Verein bildet eine Sektion des Nationalen Verbandes „Swiss Cycling“.
Art. 4 Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:
Art. 5 Als Aktiv- oder Jugendmitglied kann aufgenommen werden, wer Spass am Rad- und Bikesport hat und sich für das Vereinsgeschehen interessiert.
Art. 6 Als Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen dem Verein beitreten, die den Verein finanziell oder moralisch zu unterstützen wünschen ohne aktiv am Vereins-geschehen teilnehmen zu wollen.
Art. 7 Über die Aufnahme und allfällige Ausschlüsse von Aktiv-, Jugend- und Passivmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.
Art. 8 Austrittsbegehren sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen und werden auf Ende des Kalenderjahres genehmigt, sofern das Austrittsgesuch bis spätestens am 30. November eingereicht wurde.
Art. 9 Der Übertritt von einer Mitgliederkategorie in eine andere kann jederzeit erfolgen.
Art. 10 Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden, wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat. Der Vorstand schlägt die Kandidaten/innen der Generalversammlung zur Wahl vor.
Art. 11 Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 12 Die Organe des Vereins sind:
Art. 13 Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie findet am Anfang jedes Jahres statt. Sie behandelt ordentlicherweise folgende Geschäfte:
Art. 14 Die ausserordentliche Generalversammlung findet statt auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden die Einberufung verlangen. Die a.o. GV hat innert 30 Tagen nach der Eingabe stattzufinden. Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen GV.
Art. 15a Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt persönlich. Die Traktanden sind in der Einladung bekanntzugeben. Die Einladungen sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung per E-mail oder Post zu versenden. Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig.
Art. 15b Wenn nötig kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung für dringende Vereinsgeschäfte einberufen, soweit nicht die GV oder der Vorstand zuständig ist.
Art. 16 Über die Vereinsgeschäfte wird in offener Abstimmung entschieden. Über Wahlen kann in geheimer Abstimmung entschieden werden. Bei allen Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über Geschäfte, die nicht angekündigt waren, dürfen Beschlüsse nur gefasst werden, wenn eine vorherige Bekanntmachung nicht möglich war und die Anwesenden mit 2/3 Mehrheit einer dringlichen Behandlung zustimmen.
Art. 17 Die allgemeine Leitung des Vereins ist einem aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehenden Vorstand übertragen.
Art. 18 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Art. 19 Rücktritte müssen dem Präsidenten zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich eingereicht werden. In Ausnahmefällen kann der Vorstand über die Annahme eines verspätet eingereichten Rücktritts entscheiden.
Art. 20 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident oder Vizepräsident und der Aktuar oder Kassier führen zu Zweien die rechtsverbindliche Unterschrift.
Art. 21 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
Art. 22 Die Aufgaben werden unter den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt und erledigt. In der Regel erledigen die einzelnen Vorstandsmitglieder folgende Aufgaben:
Art. 23 Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Über die Verhandlungen muss ein Protokoll geführt werden.
Art. 24 Der Vorstand hat für ausserordentliche Aktivitäten oder Investitionen, die nicht im ordentlichen Budget enthalten sind, eine Ausgabenkompetenz von maximal CHF 500.00.
Art. 25 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
Art. 26 Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich eingezogen. Der Vorstand kann auf ein begründetes Gesuch hin Mitgliedern vorübergehend den Betrag ganz oder teilweise erlassen. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein. Die Ehrenmitglieder sowie die Mitglieder des Vorstandes sind der Beitragspflicht enthoben.
Art. 27 Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 28 Die Revisoren prüfen die Rechnung des Vereins. Sie erstatten zuhanden der GV einen Bericht. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt 2 Jahre, wobei jedes Jahr ein Mitglied ersetzt wird.
Art. 29 Sämtliche Vereinsakten wie Protokolle, Berichte und wichtige Korrespondenzen sind im Besitz des jeweiligen Präsidenten und dürfen ohne Zustimmung der Generalversammlung nicht vernichtet werden. Akten der letzten 10 Jahre, die die Vereinskasse betreffen, sind vom jeweiligen Kassier aufzubewahren.
Art. 30 Einzelne Artikel oder die ganzen Statuten können von jeder ordentlichen und ausserordentlichen GV mit 2/3 Mehrheit geändert werden, sofern die Anträge auf der Traktandenliste aufgeführt sind.
Art. 31 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen GV mit 2/3 Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Solange sich mindestens 10 Mitglieder für die Fortführung des Vereins verpflichten, kann derselbe nicht aufgelöst werden.
Art. 32 Im Falle der Auflösung des Vereins darf ein allfällig vorhandenes Vermögen nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Es ist zweckgebunden an die Juniorenförderung des nationalen Verbandes zu überweisen.
Art. 33 Die Gründungsstatuten wurden an der Gründungsversammlung vom 26. November 1976 angenommen und am 22. Dezember 1976 von der Geschäftsleitung des schweizerischen Rad- und Motorfahrer-Bundes genehmigt und unterzeichnet.
Art. 34 Die vorliegenden Statuten sind überarbeitet und der heutigen Organisation des Vereins angepasst und von der Generalversammlung genehmigt worden.
Olten, den 01. April 2017
BIKE CLUB OLTEN